LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.05.2020
L 8 LW 9/19
Normen:
ALG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ALG § 1 Abs. 2 S. 1; ALG § 1 Abs. 3; ALG § 70 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 421 S. 1; BGB § 1357; BGB § 1360; BGB § 1408; BGB § 1414 S. 1-2; GG;
Fundstellen:
NZS 2020, 774
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 LW 7/15

Versicherungspflicht in der Alterssicherung der LandwirteRechtmäßigkeit der gesamtschuldnerischen Haftung von Ehegatten für BeitragsschuldenUnerheblichkeit einer behaupteten Gütertrennung oder eines über das Vermögen des Ehemannes eröffneten Insolvenzverfahrens

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2020 - Aktenzeichen L 8 LW 9/19

DRsp Nr. 2020/9413

Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte Rechtmäßigkeit der gesamtschuldnerischen Haftung von Ehegatten für Beitragsschulden Unerheblichkeit einer behaupteten Gütertrennung oder eines über das Vermögen des Ehemannes eröffneten Insolvenzverfahrens

Eine vereinbarte Gütertrennung schließt die gesamtschuldnerische Haftung von Ehegatten nach § 70 Abs. 1 Satz 2 ALG nicht aus.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 27.11.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ALG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ALG § 1 Abs. 2 S. 1; ALG § 1 Abs. 3; ALG § 70 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 421 S. 1; BGB § 1357; BGB § 1360; BGB § 1408; BGB § 1414 S. 1-2; GG;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Inanspruchnahme der Klägerin aus gesamtschuldnerischer Haftung für Beitragsschulden ihres Ehemannes streitig.