Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 27.11.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Inanspruchnahme der Klägerin aus gesamtschuldnerischer Haftung für Beitragsschulden ihres Ehemannes streitig.
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