LSG Hessen - Beschluss vom 17.12.2009
L 1 KR 290/09 B ER
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b; SGB V § 6 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 13.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 320/09

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als bisher Nichtversicherter; Bestand einer gesetzlichen Krankenversicherung bereits zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit

LSG Hessen, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 290/09 B ER

DRsp Nr. 2010/429

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als bisher Nichtversicherter; Bestand einer gesetzlichen Krankenversicherung bereits zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit

§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V setzt nicht voraus, dass die Person "unmittelbar zuvor" oder "in letzter Zeit" gesetzlich oder privat krankenversichert war. Vielmehr muss sie "bisher zu keinem Zeitpunkt" gesetzlich oder privat krankenversichert gewesen sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 13. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b; SGB V § 6 Abs. 3a;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin als Pflichtversicherte einen Anspruch auf vorläufige Gewährung von Krankenversicherungsschutz durch die Antragsgegnerin hat.