BGB § 1618a; BGB § 1619; SGB VII § 109 S. 1; SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 124 Nr. 1; SGB VII § 129 Abs. 1 Nr. 2; SGB VII § 133 Abs. 1; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 4 Abs. 4; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGG § 170 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2012, 826
Vorinstanzen:
LSG Hesse - L 9 U 120/10 - 31.1.2011,
SG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 87/08
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Mithilfe in einem landwirtschaftlichen Unternehmen; Tätigkeiten im Rahmen einer Familiengemeinschaft
BSG, Urteil vom 27.03.2012 - Aktenzeichen B 2 U 5/11 R
DRsp Nr. 2012/14556
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Mithilfe in einem landwirtschaftlichen Unternehmen; Tätigkeiten im Rahmen einer Familiengemeinschaft
1. Ein Kfz-Haftpflichtversicherer darf in analoger Anwendung des § 109 S. 1 SGB VII die Rechte des Versicherten gegen den Unfallversicherungsträger, die jener nicht selbst verfolgt hat, im eigenen Namen geltend machen.2. Die Zugehörigkeit des Haushalts zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen setzt nach § 124 Nr. 1 SGB VII voraus, dass der Haushalt dem Unternehmen nützlich und die Land- oder Forstwirtschaft nicht derart klein ist, dass ihr der Haushalt an Bedeutung gleichsteht oder gar überlegen ist. Ein Haushalt ist kein Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens, wenn er sich trotz eines örtlichen Zusammenhangs nicht wesentlich von anderen Haushalten unterscheidet.3. Die Aufarbeitung von Brennholz im Wald dient zwar dem späteren Verbrauch des Holzes im Haushalt, sie ist aber keine solche "in einem Haushalt" im Sinne des § 4 Abs. 4SGB VII. Sie ist auch nicht mit den Tätigkeiten vergleichbar, die typischerweise im Haushalt anfallen und die innerhalb des Hauses erledigt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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