OLG Nürnberg - Beschluß vom 04.12.2000
10 UF 2688/00
Normen:
BGB § 1587a Abs. 3 § 1587 ;
Fundstellen:
OLGR-Nürnberg 2001, 81
Vorinstanzen:
AG Hersbruck - Familiengericht - Beschluß vom 21. Juni 2000 - 2 F 529/98 ,

Versorgungsausgleich - Anwartschaften aus Direktzusage der Siemens AG - Einbeziehung ausgeglichener dynamischer Rentenanwartschaften

OLG Nürnberg, Beschluß vom 04.12.2000 - Aktenzeichen 10 UF 2688/00

DRsp Nr. 2001/4891

Versorgungsausgleich - Anwartschaften aus Direktzusage der Siemens AG - Einbeziehung ausgeglichener dynamischer Rentenanwartschaften

»1. Anwartschaften aus Direktzusage der Firma Siemens AG sind auch im Leistungsstadium weiterhin nicht volldynamisch i.S.d. § 1587 a Abs. 3 BGB.2. In den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 1587 g BGB sind die bereits ausgeglichenen dynamischen Rentenanwartschaften mit einem rückgerechneten statischen Wert einzubeziehen.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 3 § 1587 ;

Gründe:

I.

Mit Endurteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 26.7.1999, rechtskräftig seit diesem Tag, wurde die am 14.7.1960 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 28.8.1998. Das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich wurde vom Entscheidungsverbund abgetrennt.

Mit Beschluß vom 21.6.2000 hat das Familiengericht Hersbruck den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:

1. a) Vom Versicherungskonto Nr. des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 870,77 DM bezogen auf den 31.07.1998 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.