I.
Mit Endurteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 26.7.1999, rechtskräftig seit diesem Tag, wurde die am 14.7.1960 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 28.8.1998. Das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich wurde vom Entscheidungsverbund abgetrennt.
Mit Beschluß vom 21.6.2000 hat das Familiengericht Hersbruck den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:
1. a) Vom Versicherungskonto Nr. des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 870,77 DM bezogen auf den 31.07.1998 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
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