OLG Oldenburg - Beschluss vom 25.10.2000
11 UF 80/00
Normen:
BGB § 1587 b ; BarwertV § 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1227
OLGReport-Oldenburg 2001, 19

Versorgungsausgleich - Anwendung der Barwertverordnung - Umrechnung nicht volldynamischer Anrechte

OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.10.2000 - Aktenzeichen 11 UF 80/00

DRsp Nr. 2001/13767

Versorgungsausgleich - Anwendung der Barwertverordnung - Umrechnung nicht volldynamischer Anrechte

»Bei der Bewertung von Anwartschaften ist für die Umrechnung von nicht volldynamischen Anrechten weiterhin die BarwertVO in ihrer geltenden Fassung anzuwenden«

Normenkette:

BGB § 1587 b ; BarwertV § 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Leer hat im Scheidungsverbundurteil vom 02.03.2000 den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien für die Ehezeit vom 01.10.1988 bis 31.07.1999 dahingehend durchgeführt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bestehenden Rentenanwartschaften solche auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von monatlich 206,45 DM übertragen und weitere 8,28 DM zu Lasten seiner Versorgungsanwartschaften bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder begründet hat. Dabei hat es die Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 24.01.2000 für den Ehemann (557,71 DM), vom 16.11.1999 für die Ehefrau (144,81 DM) sowie der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 27.09.1999 für den Ehemann (16,57 DM - dynamisiert -) zugrundegelegt.