OLG Karlsruhe - Beschluß vom 13.08.1997
2 UF 51/97
Normen:
BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 1998, 183
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden,

Versorgungsausgleich - Barwertfaktor

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 13.08.1997 - Aktenzeichen 2 UF 51/97

DRsp Nr. 1998/2319

Versorgungsausgleich - Barwertfaktor

»Bezieht der ausgleichspflichtige Ehegatte bei Eheende neben einer nicht mehr entziehbaren Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine statische Mindestversorgungsrente aus der Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes, ist diese als laufende Rente gemäß § 5 BarwertVO (Altersfaktor der Tabelle 7) umzuwerten.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Durch Verbundurteil vom 24.1.1997, auf das wegen des Sachverhalts verwiesen wird (§ 543 ZPO), hat das, Familiengericht die am 29.10.1966 geschlossene Ehe der Parteien geschieden, die Folgesachen Sorgerecht, Kindesunterhalt und Wohnung entschieden sowie den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zugunsten der Antragstellerin ein Rentensplitting in Höhe einer monatlichen Rentenanwartschaft von 628,13 DM und zum Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ein analoges Quasisplitting in Höhe einer monatlichen Rentenanwartschaft von 20,64 DM, bezogen auf das Eheende (31.1.1996), durchgeführt hat.

Gegen die Entscheidung wendet sich die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (im folgenden: ZVK) mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde.