I. Durch Verbundurteil vom 24.1.1997, auf das wegen des Sachverhalts verwiesen wird (§ 543 ZPO), hat das, Familiengericht die am 29.10.1966 geschlossene Ehe der Parteien geschieden, die Folgesachen Sorgerecht, Kindesunterhalt und Wohnung entschieden sowie den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zugunsten der Antragstellerin ein Rentensplitting in Höhe einer monatlichen Rentenanwartschaft von 628,13 DM und zum Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ein analoges Quasisplitting in Höhe einer monatlichen Rentenanwartschaft von 20,64 DM, bezogen auf das Eheende (31.1.1996), durchgeführt hat.
Gegen die Entscheidung wendet sich die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (im folgenden: ZVK) mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde.
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