OLG Oldenburg - Beschluss vom 30.11.2000
11 UF 106/99
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2001, 74

Versorgungsausgleich - Mängel der VBL-Methode - Berechnung des Ehezeitanteils

OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.11.2000 - Aktenzeichen 11 UF 106/99

DRsp Nr. 2001/13764

Versorgungsausgleich - Mängel der VBL-Methode - Berechnung des Ehezeitanteils

»1) Die VBL-Methode in der bisherigen Form führt in bestimmten, regelmäßig wiederkehrenden Fallgestaltungen wegen grundlegender konstruktiver Mängel zu offenkundig unrichtigen Ergebnissen.2) Sie bietet deshalb insgesamt keine Gewähr für eine den gesetzlichen Bestimmungen (zeitanteilige Verhältnisrechnung gem. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB; Halbteilungsgrundsatz) entsprechende Bestimmung des Ehezeitanteils bei den als Teil einer Gesamtversorgung gewährten dynamischen Versorgungsrenten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Sie kann auch in der Übergangszeit bis der vom BVerfG (NJW 2000, 3341; BVerGE 98, 365; vgl. ferner FamRZ 1999, 1575) vorgegebenen Neuregelung der VBL-S nicht mehr angewandt werden.3) Zur Berechnung des Ehezeitanteils nach der modifizierten VBL-Methode (im Anschluss an OLG Oldenburg, FamRZ 1995, 358; gegen BGH, FamRZ 1996, 93).«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

1) Die Parteien haben am 19.4.1974 geheiratet. Der Ehemann wurde am 23.1.1943 geboren, die Ehefrau (Antragstellerin des Verfahrens) am 24.9.1938. Der Scheidungsantrag ist am 9.3.1998 zugestellt worden.