OLG Koblenz - Beschluss vom 20.12.2000
13 UF 548/00
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 269
Vorinstanzen:
AG Andernach, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 165/99

Versorgungsausgleich - Rentenanwartschaften durch Beitragsnachentrichtung während der Ehezeit

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.12.2000 - Aktenzeichen 13 UF 548/00

DRsp Nr. 2001/6779

Versorgungsausgleich - Rentenanwartschaften durch Beitragsnachentrichtung während der Ehezeit

»Rentenanwartschaften, die durch eine Beitragsnachentrichtung während der Ehezeit erworben worden sind, sind beim Versorgungsausgleich auch dann zu berücksichtigen, wenn die Beitragsnachzahlung mit Mitteln ermöglicht worden ist, die der Partei darlehensweise zur Verfügung gestellt worden sind.«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist unbegründet, da die Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Das Amtsgericht hat zu Recht im Rahmen des Versorgungsausgleichs auch diejenigen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, die durch Beiträge begründet worden sind, welche die Antragsgegnerin während der Ehezeit, nämlich am 22. Oktober 1996, für einen - teilweise - vor der Ehe liegenden Zeitraum freiwillig nachentrichtet hat.