Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist unbegründet, da die Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Das Amtsgericht hat zu Recht im Rahmen des Versorgungsausgleichs auch diejenigen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, die durch Beiträge begründet worden sind, welche die Antragsgegnerin während der Ehezeit, nämlich am 22. Oktober 1996, für einen - teilweise - vor der Ehe liegenden Zeitraum freiwillig nachentrichtet hat.
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