OLG Celle - Beschluss vom 19.09.2003
10 UF 128/02
Normen:
BGB § 1587a ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 513
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 13.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 619 F 1257/01

Versorgungsausgleich

OLG Celle, Beschluss vom 19.09.2003 - Aktenzeichen 10 UF 128/02

DRsp Nr. 2004/14895

Versorgungsausgleich

»1. Im Versorgungsausgleich ist auch dann von der am Ende der Ehezeit tatsächlich bezogenen beamtenrechtlichen Versorgung auszugehen, wenn der Versorgungsempfänger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, das Altersruhegehalt unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags vorzeitig in Anspruch zu nehmen. 2. Zur Berechnung der Ehezeitanteile einer mehrstufigen Gesamtversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. 3. Der Ehezeitanteil einer in das neue System der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes überführten früheren Versorgungsrente ist nach dem Verhältnis der gesamtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe zur gesamten anrechnungsfähigen Zeit bis zum 31.12.2001 zu berechnen.