I.
Die Parteien streiten um den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
Die Parteien heirateten am 16.10.1987. Am 22.03.2005 ist der Scheidungsantrag dem Antragsgegner zugestellt worden. Die Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB ist daher die Zeit vom 01.10.1987 bis 28.02.2005. In der Ehezeit hat die Antragstellerin eine Anwartschaft auf Versorgungsbezüge bei der D. T. in Höhe von 764,58 EUR, eine Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt der D. B. in Höhe von 17,95 EUR und Rentenanwartschaften bei der D. R. R. in Höhe von 118,63 EUR erworben. Der Antragsgegner hat bei der D. R. B Rentenanwartschaften in Höhe von 647,82 EUR erworben.
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