OLG Naumburg - Beschluss vom 25.08.2002
8 UF 142/02
Normen:
GKG § 17a ; BGB § 1587b Abs. 1 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ; VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 1b ;
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 30.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 1323/01

Versorgungsausgleich: Angleichungsdynamik der Leistungen beim kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.08.2002 - Aktenzeichen 8 UF 142/02

DRsp Nr. 2003/1171

Versorgungsausgleich: Angleichungsdynamik der Leistungen beim kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt

»Leistungen beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt sind nicht angleichungsdynamisch (vgl. auch OLG Naumburg 8 UF 50/02, 8 UF 75/02, 8 UF 27/02, 8 UF 85/02, 8 UF 104/02, 8 UF 76/02, 8 UF 102/02).«

Normenkette:

GKG § 17a ; BGB § 1587b Abs. 1 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ; VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 1b ;

Gründe:

Begründung:

Vorbemerkung: Das Ende der Ehezeit liegt vor der Währungsumstellung. Aus diesem Grund werden die Anrechte in DM bewertet und alle Rechenoperationen auf DM-Basis durchgeführt. Die Ergebnisse und Teilergebnisse werden in Euro wiedergegeben.

Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 30.5.2002 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durch Splitting in Höhe von 73,15 Euro und durch analoges Quasi-Splitting in Höhe von 13,38 Euro durchgeführt.

Hiergegen hat der Kommunale Versorgungsverband form- und fristgerecht Rechtsmittel eingelegt und dies insbes. mit einer neuen Auskunft begründet, die auf einer aufgrund gesetzlicher Änderungen erforderlichen Neustrukturierung der Zusatzversorgung sich gründet.

Aufgrund der vom Amtsgericht ermittelten Rentenauskünfte und unter Berücksichtigung der neuen Auskunft der Zusatzversorgung ergibt sich folgender Ausgleich:

Die Parteien haben in der Ehezeit vom 01.02.1986 bis 30.06.2001 folgende Anrechte erworben: