OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.12.2002
9 UF 198/02
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1754
OLGReport-Brandenburg 2003, 400
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 17.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 15/02

Versorgungsausgleich: Ausgleich von Bagatellbeträgen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2002 - Aktenzeichen 9 UF 198/02

DRsp Nr. 2003/7519

Versorgungsausgleich: Ausgleich von Bagatellbeträgen

Der Ausgleich von Bagatellbeträgen beim Versorgungsausgleich ist grob unbillig und kann daher über § 1587 c Nr. 1 BGB vermieden werden.. Die Höhe des Bagatellbetrags ist von den beiderseitigen Vermögensverhältnissen abhängig. Bei Beträgen im Cent-Bereich handelt es sich aber in aller Regel um Bagatellbeträge.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die in zulässiger Weise eingelegte befristete Beschwerde gemäß § 621 e ZPO hat in der Sache insoweit Erfolg, als die getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich abzuändern und dieser auszuschließen war.

1.