1. Wie der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, wenn ein Ehegatte aufgrund seiner Erwerbstätigkeit im Ausland unzweifelhaft Versorgungsanwartschaften erworben hat, deren Höhe jedoch nicht zu ermitteln ist, weil es an allen Grundlagen für eine Bewertung nach § 1587a Abs. 5BGB fehlt, ist gesetzlich nicht geregelt. Ein Vorgehen nach § 1587b Abs. 4BGB ist in einem solchen Fall nur möglich, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.2. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich jedenfalls dann nicht durchgeführt werden kann, wenn feststeht, dass der Ehegatte mit den wertniedrigeren Anwartschaften auch ausländische Versorgungsanwartschaften erworben hat, deren Höhe nicht geklärt werden kann (vgl. OLG Köln FamRZ 1986, 689, 690; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 903). Die Parteien sind in diesem Fall auf den schuldrechtlichen Versorgungsanwartschaften zu verweisen.3. Sind die ausländischen Versorgungsanwartschaften als wertlos anzusehen, weil sie voraussichtlich nicht zu realisieren sind, so sind sie überhaupt nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.
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