»1. Der Versorgungsausgleich kann in einem Ehevertrag nur durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen werden (§ 1408 Abs. 2BGB).2. Die Versorgung der Bayerischen Apothekerversorgung ist im Anwartschaftsstadium statisch, im Leistungsstadium hingegen dynamisch; das gilt jedenfalls für die Zeit von 1990 bis 1999 (im Anschluss an BGH, 23. September 1987, IVb ZB 18/85, NJW-RR 1988, 69 für die Jahre 1975 bis 1983).3. Zur Wahrung der Rechtseinheit und im Interesse der Rechtssicherheit wendet der Senat die Barwertermittlung nach der BarwertVO bis zum In-Kraft-Treten der bis Ende 2002 zu erwartenden Neuregelung weiter an, obwohl diese nicht mehr den aktuellen biometrischen Gegebenheiten entspricht; eine sich hieraus eventuell ergebende Unterbewertung von Anrechten kann nach In-Kraft-Treten der Neuregelung über ein Abänderungsverfahren nach § 10aVAHRG aufgefangen werden (wie BGH, 5. September 2001, XII ZB 121/99, NJW 2002, 296 = FamRZ 2001, 1695).
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