OLG Nürnberg - Beschluß vom 07.10.1994
7 UF 2881/94
Normen:
VAHRG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 815
NJW-RR 1995, 517
Vorinstanzen:
AG Ansbach,

Versorgungsausgleich bei Anwartschaften in der Bayerischen Ärzteversorgung

OLG Nürnberg, Beschluß vom 07.10.1994 - Aktenzeichen 7 UF 2881/94

DRsp Nr. 1995/2534

Versorgungsausgleich bei Anwartschaften in der Bayerischen Ärzteversorgung

»Zum Ausgleich von Versorgungsanwartschaften bei der Bayerischen Ärzteversorgung, die bis zum 31.12.1984 und ab 1.1.1985 erworben wurden.«

Normenkette:

VAHRG § 1 Abs. 2 ;

Gründe:

I. 1. Durch Endurteil vom 27. Juli 1994 hat das Amtsgericht Ansbach die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen ihnen geregelt.

Hierbei hat es zu Lasten der bei der Bayerischen Ärzteversorgung bestehenden Anwartschaften des Antragsgegners auf Altersruhegeld im Wege der Realteilung für die Antragstellerin bei der Bayerischen Ärzteversorgung monatliche Anwartschaften auf Altersruhegeld in Höhe von 258,88 DM begründet.

2. Die Bayerischen Ärzteversorgung hat dagegen Beschwerde eingelegt. Sie rügt, daß der Versorgungsausgleich unrichtig durchgeführt worden sei.

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Als Ehezeit der Parteien gilt die Zeit vom 1. März 1971 bis 31. Juli 1983.

In dieser Zeit erwarben der am 12. Februar 1942 geborene Antragsgegner und die am 12. August 1944 geborene Antragstellerin Anwartschaften auf berufsständische Altersversorgung bei der Bayerischen Ärzteversorgung.