OLG Köln - Beschluß vom 15.12.2000
25 UF 191/00
Normen:
BGB § 1587o Abs. 1 S. 2, § 1587a Abs. 2 Nr. 2, § 1587 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 30.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 320 F 3/00

Versorgungsausgleich bei aufgrund Vereinbarung gekürzter Ehezeit

OLG Köln, Beschluß vom 15.12.2000 - Aktenzeichen 25 UF 191/00

DRsp Nr. 2001/7641

Versorgungsausgleich bei aufgrund Vereinbarung gekürzter Ehezeit

1. Hat einer der Ehepartner im Falle einer durch wirksame Vereinbarung über den Versorgungsausgleich verkürzten Ehezeit Rentenanwartschaften erworben, die zwischen dem Ende der vertraglich vereinbarten und der gesetzlichen Ehezeit liegen, so kann bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Rentenanwartschaften nicht nach einem reinen Zeit/Zeit-Verhältnis gerechnet werden, wenn vor und nach dem Ende der vertraglich vereinbarten Ehezeit unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften erwirtschaftet worden sind.2. In diesen Fällen ist entweder der auf den Zwischenzeitraum entfallende Ausgleichsanspruch nach dem gesetzlichen Schema der §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, 83 Abs. 2 AVG gesondert zu ermitteln und um diesen der gesetzliche Ausgleichsanspruch zu kürzen, oder es werden bereits die von den Ehegatten jeweils in der gesetzlichen Ehezeit erworbenen Anwartschaften um diejenigen gekürzt, die sie in dem Zwischenzeitraum erworben haben, und der Wertunterschied aus den so bereinigten Rentenanwartschaften werden auszugleichen.3. Der aufgrund der Vereinbarung sich ergebende Ausgleichsbetrag darf nicht über dem unter Zugrundelegung der gesetzlichen Ehezeit sich ergebenden Betrag liegen.