BGB § 1587o Abs. 1 S. 2, § 1587a Abs. 2 Nr. 2, § 1587 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 30.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 320 F 3/00
Versorgungsausgleich bei aufgrund Vereinbarung gekürzter Ehezeit
OLG Köln, Beschluß vom 15.12.2000 - Aktenzeichen 25 UF 191/00
DRsp Nr. 2001/7641
Versorgungsausgleich bei aufgrund Vereinbarung gekürzter Ehezeit
1. Hat einer der Ehepartner im Falle einer durch wirksame Vereinbarung über den Versorgungsausgleich verkürzten Ehezeit Rentenanwartschaften erworben, die zwischen dem Ende der vertraglich vereinbarten und der gesetzlichen Ehezeit liegen, so kann bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Rentenanwartschaften nicht nach einem reinen Zeit/Zeit-Verhältnis gerechnet werden, wenn vor und nach dem Ende der vertraglich vereinbarten Ehezeit unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften erwirtschaftet worden sind.2. In diesen Fällen ist entweder der auf den Zwischenzeitraum entfallende Ausgleichsanspruch nach dem gesetzlichen Schema der §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2BGB, 83 Abs. 2AVG gesondert zu ermitteln und um diesen der gesetzliche Ausgleichsanspruch zu kürzen, oder es werden bereits die von den Ehegatten jeweils in der gesetzlichen Ehezeit erworbenen Anwartschaften um diejenigen gekürzt, die sie in dem Zwischenzeitraum erworben haben, und der Wertunterschied aus den so bereinigten Rentenanwartschaften werden auszugleichen.3. Der aufgrund der Vereinbarung sich ergebende Ausgleichsbetrag darf nicht über dem unter Zugrundelegung der gesetzlichen Ehezeit sich ergebenden Betrag liegen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.