BGH - Beschluß vom 15.10.1996
XII ZB 225/94
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 ; SGB VI § 88 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 Berufsunfähigkeitsrente 1
BGHR SGB VI § 88 Abs. 1 S. 2 Versorgungsausgleich 1
EzFamR BGB § 1587a Nr. 94
EzFamR aktuell 1996, 370
FamRZ 1997, 160
MDR 1997, 367
NJW 1997, 315
NJWE-FER 1997, 52
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
AG Norden,

Versorgungsausgleich bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente

BGH, Beschluß vom 15.10.1996 - Aktenzeichen XII ZB 225/94

DRsp Nr. 1996/30471

Versorgungsausgleich bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente

»Übersteigt die Summe der in Entgeltpunkte umgerechneten Werteinheiten einer am Ende der Ehezeit bezogenen und nach der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rentenformel berechneten Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, mit deren Entziehung nicht zu rechnen ist, die Summe der Entgeltpunkte aus der Berechnung der fiktiven Anwartschaft auf die Regelaltersrente, so ist für den Versorgungsausgleich der Ehezeitanteil aus der Rente mit der höheren, nach § 88 Abs. 1 S. 2 SGB VI bestandsgeschützten Anzahl der Entgeltpunkte maßgeblich. Die Zuordnung dieser Entgeltpunkte zur Ehezeit richtet sich jedoch nach dem ab 1. Januar 1992 geltenden Rentenrecht (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 24. Januar 1996 - XII ZB 116/94 - FamRZ 1996, 406). Dies gilt auch dann, wenn die auf diese Weise ermittelte Anzahl der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte der tatsächlich bezogenen Rente geringer ist als die Anzahl der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte der fiktiven Altersrente.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 ; SGB VI § 88 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Parteien haben am 30. Dezember 1985 die Ehe geschlossen. Am 27. November 1992 ist der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) rechtshängig geworden.