OLG Hamm - Beschluss vom 30.08.2005
2 UF 109/05
Normen:
BetrAVG § 16 ; VAG § 53c ; VAHRG § 10a ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 271
OLGReport-Hamm 2007, 111
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 109 F 332/02

Versorgungsausgleich: Bei der Rentenanwartschaft der Pensionskasse Deutscher Eisen- und Straßenbahnen handelt es sich um eine im Leistungsstadium volldynamische Versorgung

OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.2005 - Aktenzeichen 2 UF 109/05

DRsp Nr. 2006/21351

Versorgungsausgleich: Bei der Rentenanwartschaft der Pensionskasse Deutscher Eisen- und Straßenbahnen handelt es sich um eine im Leistungsstadium volldynamische Versorgung

Wenn sich wesentliche Abweichungen in der zukünftigen Rentenentwicklung bei der Pensionskasse Deutscher Eisen- und Straßenbahnen von der zukünftigen Rentenentwicklung bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung nicht positiv feststellen lassen und sich auch aus vergangenen Zeiträumen keine wesentlichen Abweichungen ergeben, ist es in einem solchen Fall geboten, von einer Dynamik im Leistungstadium auszugehen.

Normenkette:

BetrAVG § 16 ; VAG § 53c ; VAHRG § 10a ;

Entscheidungsgründe:

I.