BGH - Beschluß vom 26.10.1989
IVb ZB 179/88
Normen:
EGBGB (1986) Art. 17 Abs. 3, Art. 220 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR EGBGB Art. 220 Abs. 1 Versorgungsausgleich 1
BGHR ZPO § 606a Abs. 1 Versorgungsausgleichsverfahren 1
DRsp I(180)150d
FamRZ 1990, 142
MDR 1990, 321
NJW 1990, 638

Versorgungsausgleich bei Ehescheidung mit Ausländerbeteiligung

BGH, Beschluß vom 26.10.1989 - Aktenzeichen IVb ZB 179/88

DRsp Nr. 1992/1620

Versorgungsausgleich bei Ehescheidung mit Ausländerbeteiligung

»Ob bei Ehescheidungen mit Ausländerbeteiligung ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, bestimmt sich in Fällen, in denen der Scheidungsantrag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl I 1142) rechtshängig geworden ist, nach dem früheren Kollisionsrecht und dem von ihm berufenen Sachrecht.«

Normenkette:

EGBGB (1986) Art. 17 Abs. 3, Art. 220 Abs. 1 ;

Die Parteien beide türkische Staatsangehörige, haben am 13. Juli 1978 in Meric/Türkei die Ehe geschlossen. In der Ehe, während der sie überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben, haben sie beide in unterschiedlicher Höhe bei der Landesversicherungsanstalt Baden (weitere Beteiligte) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Auf den am 22. Januar 1985 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien durch Urteil vom 14. Mai 1986 unter Anwendung türkischen Sachrechts geschieden und das Sorgerecht für ein aus der Ehe hervorgegangenes Kind geregelt. Das Urteil, das zwischen dem 13. November und 16. Dezember 1986 rechtskräftig geworden ist, verhält sich nicht über die Frage eines Versorgungsausgleichs.