BGH - Beschluß vom 15.11.1995
XII ZB 132/94
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 § 1587a Abs. 2 Nr. 1 ; PersStärkeG § 2 § 6 Abs. 2 ; SG § 44 Abs. 2 § 45 Abs. 2 Nr. 4 ; SVG § 26 ; VAHRG §§ 10 10a ;
Fundstellen:
SchlHA 1996, 43
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 24.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 49/92
SchlHOLG, vom 07.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 27/93

Versorgungsausgleich bei einem Berufssoldaten im vorzeitigen Ruhestand

BGH, Beschluß vom 15.11.1995 - Aktenzeichen XII ZB 132/94

DRsp Nr. 2004/11400

Versorgungsausgleich bei einem Berufssoldaten im vorzeitigen Ruhestand

1. Als Ausgangswert für die Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungsanrechts eines noch im aktiven Dienst stehenden Beamten ist von dem Betrag auszugehen, der sich am Ende der Ehezeit als Versorgung ergäbe, wenn die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze auf die "Gesamtzeit" erweitert wird (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 BGB). 2. Der ehezeitlich erworbene Anteil dieser Versorgung wird sodann nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zur "Gesamtzeit" bestimmt (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB). 3. Diese fiktive Berechnung ist entbehrlich, wenn der Beamte bei Ehezeitende bereits pensioniert ist und eine tatsächliche Versorgung, sei es wegen Alters oder wegen vorzeitiger Dienstunfähigkeit, bezieht.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1 § 1587a Abs. 2 Nr. 1 ; PersStärkeG § 2 § 6 Abs. 2 ; SG § 44 Abs. 2 § 45 Abs. 2 Nr. 4 ; SVG § 26 ; VAHRG §§ 10 10a ;

Gründe:

I.

Die am 19.09.44 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 6.07.42 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 7.05.68 die Ehe geschlossen, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag ist dem Ehemann am 25.06.92 zugestellt worden.