BGH - Beschluß vom 14.10.1998
XII ZB 48/96
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1, § 1587b Abs. 2 ; VAHRG §§ 1, 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587b Abs. 2 Ersatzschule 1
EzFamR BGB § 1587a Nr. 104
EzFamR aktuell 1999, 28
FamRZ 1999, 221
FuR 1999, 82
MDR 1999, 100
NJW-RR 1999, 225
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Unna,

Versorgungsausgleich bei einem später in ein Beamtenverhältnis übernommenen Lehrer an einer staatlich genehmigten Ersatzschule

BGH, Beschluß vom 14.10.1998 - Aktenzeichen XII ZB 48/96

DRsp Nr. 1999/98

Versorgungsausgleich bei einem später in ein Beamtenverhältnis übernommenen Lehrer an einer staatlich genehmigten Ersatzschule

»Zur Form des Ausgleichs der Versorgungsaussichten eines Lehrers, der bei Ehezeitende an einer staatlich genehmigten Ersatzschule tätig war, dort Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften durch den privatrechtlich organisierten Schulträger erworben hatte und vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich als Beamter auf Probe unter Anrechnung seiner früheren Dienstzeiten in den Schuldienst des Landes übernommen wurde.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1, § 1587b Abs. 2 ; VAHRG §§ 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben am 3. Juni 1977 die Ehe geschlossen. Am 21. Mai 1991 ist der Scheidungsantrag des Ehemannes rechtshängig geworden.

Beide Ehegatten haben während der Ehezeit (1. Juni 1977 bis 30. April 1991, § 1587 Abs. 2 BGB) Versorgungsanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) erworben.

Neben den gesetzlichen Rentenanwartschaften hat die Ehefrau während der Ehezeit eine Anwartschaft auf Alters- und Invaliditätsversorgung bei der E. C. AG in H. erlangt.