I. Die Parteien haben am 3. Juni 1977 die Ehe geschlossen. Am 21. Mai 1991 ist der Scheidungsantrag des Ehemannes rechtshängig geworden.
Beide Ehegatten haben während der Ehezeit (1. Juni 1977 bis 30. April 1991, § 1587 Abs. 2 BGB) Versorgungsanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) erworben.
Neben den gesetzlichen Rentenanwartschaften hat die Ehefrau während der Ehezeit eine Anwartschaft auf Alters- und Invaliditätsversorgung bei der E. C. AG in H. erlangt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|