OLG Saarbrücken - Beschluß vom 14.10.1996
6 UF 74/96
Normen:
BGB § 1587b Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Sulzbach - 8 F 93/94 VA,

Versorgungsausgleich bei Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Beamtenversorgung durch beide Parteien

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 14.10.1996 - Aktenzeichen 6 UF 74/96

DRsp Nr. 1997/5618

Versorgungsausgleich bei Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Beamtenversorgung durch beide Parteien

Haben beide Parteien jeweils Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Beamtenversorgung erworben, hat der gesamte Ausgleich nach § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des Quasisplittings zu erfolgen, wenn die Anwartschaften der ausgleichsberechtigten Partei aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung zusammen die Anrechte der ausgleichspflichtigen Partei aus der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen.

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Der am 12. Juni 1947 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 17. März 1951 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 17. März 1972 die Ehe geschlossen, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 16. Juni 1994 zugestellt.