BVerfG - Beschluß vom 28.09.1990
1 BvR 414/87
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 2 Art. 6 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
KG Berlin - Beschluß vom 02.03.1987 - 16 UF 258/86,

Versorgungsausgleich bei Scheidung einer Ausländerehe: Anwendung von Kollisionsrecht bei Auslandswohnsitz

BVerfG, Beschluß vom 28.09.1990 - Aktenzeichen 1 BvR 414/87

DRsp Nr. 2004/15521

Versorgungsausgleich bei Scheidung einer Ausländerehe: Anwendung von Kollisionsrecht bei Auslandswohnsitz

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist abzustellen, zu welchem Staat der Betroffene die engsten Beziehungen hat. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn fachgerichtlich ein bestimmter Wohnsitz für maßgeblich erachtet und der Stellung des früheren Ehemannes als Beamter der Deutschen Bundesbahn kein entscheidendes Gewicht beigemessen wird, da davon ausgegangen werden darf, daß die Effektivität der Staatsangehörigkeit nicht isoliert im Hinblick auf den Versorgungsausgleich zu beurteilen, sondern einheitlich für alle Scheidungsfolgen zu bestimmen ist. 2. Bei der Bestimmung der effektiven Staatsangehörigkeit ist darauf abzustellen, zu welchem Staat der Betroffene die engsten Beziehungen hat, wobei die Bestimmung nicht isoliert im Hinblick auf den Versorgungsausgleich, sondern einheitlich für alle Scheidungsfolgen zu erfolgen hat. 3. Demgegenüber kann Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG nicht die Verpflichtung entnommen werden, die Anknüpfungsmerkmale so zu wählen, daß deutsches Recht Anwendung findet, damit ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden kann.

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 2 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe: