BGH - Beschluß vom 18.09.1991
XII ZB 169/90
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 ; VAHRG § 10a; VerwaltungsgerichtsO (VwGO) § 121 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Ruhestand, vorzeitiger 2
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Ruhestand, vorzeitiger 3
BGHR VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 1 Wertunterschied 3
BGHR VAHRG § 10a Abs. 3 Billigkeit 2
BGHR VwGO § 121 Bindung 1
FamRZ 1991, 1415
MDR 1992, 56
NJW 1992, 313
SchlHA 1992, 33

Versorgungsausgleich bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand - Bindung der Familiengerichte an rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen

BGH, Beschluß vom 18.09.1991 - Aktenzeichen XII ZB 169/90

DRsp Nr. 1993/1080

Versorgungsausgleich bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand - Bindung der Familiengerichte an rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen

»a) Dem Ausgleich der Versorgung eines in den vorzeitigen Ruhestand versetzten Beamten ist - im Erst- wie im Abänderungsverfahren - als Gesamtzeit auch dann die Zeit bis zu seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, wenn dieses nach dem Ende der Ehezeit liegt und der Beamte bereits den höchsten Ruhegehaltssatz erreicht hat (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung: Senatsbeschlüsse BGHZ 82, 66 und FamRZ 1988, 1148; 1989, 492; 1990, 1341). b) Zur Bindung der Familiengerichte an rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 ; VAHRG § 10a; VerwaltungsgerichtsO (VwGO) § 121 ;

I. Die Parteien haben am 10. November 1956 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 15. Januar 1983 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschieden; das Urteil ist rechtskräftig.