I.
Das Familiengericht hat mit Urteil vom 29.06.2001 die am 26.03.1976 geschlossene Ehe der am 30.10.1953 geborenen Antragstellerin und des am 18.05.1943 geborenen Antragsgegners auf den am 29.05.2001 zugestellten Scheidungsantrag geschieden und in Nr. 2 des Entscheidungssatzes dahin erkannt, dass die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt und ausgesetzt wird. Dies hat das Familiengericht damit begründet, dass der Antragsgegner, der über die werthöheren angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften (nach der Auskunft der LVA Mecklenburg-Vorpommern vom 30.11.2000 monatlich 907,69 DM), nicht zugleich über die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften verfüge. Danach sei das Versorgungsausgleichsverfahren gemäß § 2 Abs. 1 VAÜG abzutrennen und auszusetzen.
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