SchlHOLG - Beschluss vom 29.07.2013
10 UF 205/12
Normen:
§§ 1, 3, 5 VersAusglG;
Vorinstanzen:
AG Ratzeburg, vom 03.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 8/12

Versorgungsausgleich; betriebliche Altersrenten; Halbteilungsgrundsatz

SchlHOLG, Beschluss vom 29.07.2013 - Aktenzeichen 10 UF 205/12

DRsp Nr. 2013/20602

Versorgungsausgleich; betriebliche Altersrenten; Halbteilungsgrundsatz

Beziehen die Ausgleichspflichtigen aus betrieblicher Altersvorsorge aufgrund des Eintritts in das Rentenalter nach dem Ende der Ehezeit aber vor der Gerichtsentscheidung über den Versorgungsausgleich schon Rentenleistungen, so wird dadurch der Kapitalwert der betrieblichen Altersversorgung verzehrt. Es kann deshalb nicht am Halbteilungsgrundsatz bezüglich der zum Stichtag festgestellten Kapitalwerte festgehalten werden. Der Billigkeit entsprechend ist es, die zeitnah der Gerichtsentscheidung festzustellenden Restwerte der Versorgungen im Wege der Halbteilung in die Berechnung des Versorgungsausgleichs einzustellen. Orientierungssätze: Ausgleich betrieblicher Altersrenten im Versorgungsausgleich

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ratzeburg vom 3. August 2012 hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich teilweise geändert und - zur Klarstellung - insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr.....) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 29,5099 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto .... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 12. 2011, übertragen.

2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14.