BGH - Beschluß vom 25.09.1996
XII ZB 39/95
Normen:
VAHRG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR VAHRG § 1 Abs. 2 Einzelfallzustimmung 1
EzFamR VAHRG § 1 Nr. 17
EzFamR aktuell 1996, 360
FamRZ 1997, 169
FuR 1997, 26
MDR 1997, 165
NJW-RR 1997, 129
NJWE-FER 1997, 73
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Gütersloh,

Versorgungsausgleich durch in der Satzung des Versorgungsträgers nicht vorgesehene Realteilung

BGH, Beschluß vom 25.09.1996 - Aktenzeichen XII ZB 39/95

DRsp Nr. 1996/30490

Versorgungsausgleich durch in der Satzung des Versorgungsträgers nicht vorgesehene Realteilung

»Auch wenn die Satzung des Versorgungsträgers einer betrieblichen Altersversorgung die Realteilung nicht vorsieht, kann die Realteilung durchgeführt werden, wenn der Versorgungsträger ihr im Einzelfall zustimmt. Einer Zustimmung des Versorgungsberechtigten bedarf es nicht.«

Normenkette:

VAHRG § 1 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die 1956 geschlossene Ehe der Beteiligten zu 3 mit Eugen S. wurde durch Urteil vom 13. Februar 1987 geschieden. In der Folgesache Versorgungsausgleich wurden (bezogen auf den 31. Dezember 1985) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 228, 05 DM von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen. Der Ehemann war bei der Beteiligten zu - als leitender Angestellter beschäftigt. Die betriebliche Altersversorgung wurde erst nach der Scheidung - im Jahre 1988 - unverfallbar, der Ausgleich der Versorgungsanwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung blieb deshalb dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Kurz nach der Scheidung heiratete Eugen S. die heute 38 Jahre alte Beteiligte zu 1. Aus dieser Ehe ist eine im Juni 1987 geborene Tochter hervorgegangen, die bei der Beteiligten zu 1 lebt. Die heute 62 Jahre alte Beteiligte zu 3 heiratete ebenfalls wieder.