I. Die 1956 geschlossene Ehe der Beteiligten zu 3 mit Eugen S. wurde durch Urteil vom 13. Februar 1987 geschieden. In der Folgesache Versorgungsausgleich wurden (bezogen auf den 31. Dezember 1985) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 228, 05 DM von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen. Der Ehemann war bei der Beteiligten zu - als leitender Angestellter beschäftigt. Die betriebliche Altersversorgung wurde erst nach der Scheidung - im Jahre 1988 - unverfallbar, der Ausgleich der Versorgungsanwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung blieb deshalb dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Kurz nach der Scheidung heiratete Eugen S. die heute 38 Jahre alte Beteiligte zu 1. Aus dieser Ehe ist eine im Juni 1987 geborene Tochter hervorgegangen, die bei der Beteiligten zu 1 lebt. Die heute 62 Jahre alte Beteiligte zu 3 heiratete ebenfalls wieder.
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