SchlHOLG - Beschluss vom 21.11.2003
12 UF 162/03
Normen:
BGB § 1587a Abs. 1 ; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 1587a Abs. 3 ; VAHRG § 1 Abs. 2 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 883
MDR 2004, 215
NJW 2004, 958
NJW 2005, 320
OLGReport-Schleswig 2004, 63
Vorinstanzen:
AG Schleswig, vom 15.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 91 F 58/03

Versorgungsausgleich: Dynamik der VBL-Versorgung

SchlHOLG, Beschluss vom 21.11.2003 - Aktenzeichen 12 UF 162/03

DRsp Nr. 2004/116

Versorgungsausgleich: Dynamik der VBL-Versorgung

»Die Versorgung der VBL ist im Leistungsstadium dynamisch. Sie steigt insoweit in nahezu gleicher Weise wie die gesetzliche Rentenversicherung.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 1 ; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 1587a Abs. 3 ; VAHRG § 1 Abs. 2 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am 23. November 1983 vor dem Standesamt S. die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 28. Mai 2003 zugestellt worden.

Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. November 1983 bis zum 30. April 2003 haben die Parteien folgende monatliche Rentenanwartschaften erworben:

- die Antragstellerin nach der Auskunft der Beteiligten zu 1) vom 1. August 2003 eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 102,17 EURO

- der Antragsgegner nach der Auskunft der Beteiligten zu 2) vom 25. Juni 2003 eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 716,18 EURO

- der Antragsgegner ferner nach Auskunft der Beteiligten zu 3) vom 30. Juni 2003 einen Anspruch auf eine Betriebsrente von monatlich 283,32 EURO.

Aus der Auskunft der Beteiligten zu 3) ergibt sich im Einzelnen Folgendes:

"Es besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.