BGH - Beschluss vom 17.07.2019
XII ZB 437/18
Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 1; VersAusglG § 15 Abs. 1; FamFG § 222 Abs. 2; VAG § 138 Abs. 1; DeckRV § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2019, 431
FamRZ 2019, 1775
FuR 2020, 301
MDR 2019, 1507
NJW 2019, 3228
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 03.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 18/15
OLG Celle, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 UF 123/17

Versorgungsausgleich: Externe Teilung eines Versorgungsanrechts; Änderung der Einverständniserklärung des Zielversorgungsträgers; Wahlrecht des Ausgleichsberechtigten

BGH, Beschluss vom 17.07.2019 - Aktenzeichen XII ZB 437/18

DRsp Nr. 2019/12822

Versorgungsausgleich: Externe Teilung eines Versorgungsanrechts; Änderung der Einverständniserklärung des Zielversorgungsträgers; Wahlrecht des Ausgleichsberechtigten

a) Der Zielversorgungsträger kann sein erklärtes Einverständnis mit der vorgesehenen externen Teilung bis zum Erlass der letzten tatrichterlichen Entscheidung abändern, wenn der von ihm angebotene Tarif für eine Neuaufnahme von Versicherten nach Maßgabe aufsichtsrechtlicher Vorgaben geschlossen worden ist und es ihm aus versicherungsaufsichtsrechtlichen Gründen nicht mehr gestattet ist, neue Versicherte zu dem vormals angebotenen Tarif aufzunehmen.b) In diesem Fall kann der Ausgleichsberechtigte sein Wahlrecht unter den geänderten Bedingungen neu ausüben. Auf diese Möglichkeit ist er vom Gericht hinzuweisen.c) Im Falle einer externen Teilung ist bei einem privaten Zielversorgungsträger eine nähere Konkretisierung der Bedingungen der Zielversorgung in der Beschlussformel geboten (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11 - FamRZ 2013, 1546 und vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 8 wird der Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 14. August 2018 aufgehoben.