OLG Celle - Beschluss vom 24.10.2013
10 UF 195/12
Normen:
VersAusglG § 11; GG Art. 3 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2013, 386
FamRZ 2014, 305
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 02.05.2012

Versorgungsausgleich: Geschlechtsspezifische Barwertfaktoren bei Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

OLG Celle, Beschluss vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 10 UF 195/12

DRsp Nr. 2013/23457

Versorgungsausgleich: Geschlechtsspezifische Barwertfaktoren bei Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Bei der Berechnung des Ausgleichswerts von Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dürfen nur noch geschlechtsneutrale Barwertfaktoren verwendet werden.

Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 2. Mai 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zu I Absatz 3 des Tenors wie folgt geändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer: ...) nach Maßgabe der Satzung der Versorgungsanstalt in der Fassung vom 1. Januar 2013 zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 20,99 Versorgungspunkten, bezogen auf den 29. Februar 2008, übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

Beschwerdewert: 1.000 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 11; GG Art. 3 Abs. 2;

Gründe:

I.