OLG München - Beschluß vom 16.12.1994
26 UF 827/94
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4c § 1587a Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 816
Vorinstanzen:
AG Passau,

Versorgungsausgleich im Hinblick auf die volldynamische Rentenanpassung in der Bayerischen Ärzteversorgung

OLG München, Beschluß vom 16.12.1994 - Aktenzeichen 26 UF 827/94

DRsp Nr. 1995/6678

Versorgungsausgleich im Hinblick auf die volldynamische Rentenanpassung in der Bayerischen Ärzteversorgung

Seit dem 1.1.1985 bleibt die Anpassung der vorher begründeten Renten in der bayrischen Ärzteversorgung wesentlich hinter denen der Maßstabsversorgungen (Beamtenversorgung und gesetzliche Rente) zurück. Dieser Nachteil wird zum einen durch einen abschmelzbaren Sockelbetrag ausgeglichen. Außerdem handelt es sich um eine Übergangsregelung, die am 31.12.2003 endet. Danach werden alle Anwartschaften volldynamisch angepaßt. Erreicht der Anwartschaftsberechtigte die Altersgrenze erst nach dem 31.12.2003, wird seine Versorgung insgesamt volldynamisch angepaßt. Dann ist sie aber bereits heute als volldynamisch einzustufen.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4c § 1587a Abs. 3 ;

Gründe:

Das nach Rücknahme der Berufung gegen Ziffer 4. und 5. des angefochtenen Urteils als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen Ziffer 3. ist nach § 629a Abs. 2, § 621e Abs. 1, 3, §§ 516, 519 ZPO zulässig.

Es hat auch in der Sache Erfolg.

Das Amtsgericht hat die vor dem 1.1.1985 begründeten Anwartschaften des Antragstellers bei der ... zu Unrecht nicht als im Rententeil dynamisch (vgl. BGH FamRZ 1983, 40) behandelt und sie deshalb mit dem unveränderten Wert der Tabelle 1 der BarwertVO gem. § 1587a Abs. 3 BGB in einen Barwert umgerechnet.