BGH - Beschluß vom 20.10.1993
XII ZB 35/92
Normen:
VAHRG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1993, 454
FamRZ 1994, 559
NJW-RR 1994, 130
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Dortmund,

Versorgungsausgleich im Hinblick auf eine private Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

BGH, Beschluß vom 20.10.1993 - Aktenzeichen XII ZB 35/92

DRsp Nr. 1994/3557

Versorgungsausgleich im Hinblick auf eine private Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte eine Anwartschaft auf Leibrente aufgrund eines privaten Leibrentenversicherungsvertrages, der auch eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung umfaßt, erworben, kann im Wege der Realteilung dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zusammen mit einem Anrecht auf Leibrente auch ein dem Anrecht des Verpflichteten entsprechender Versicherungsschutz für den Fall der Berufsunfähigkeit verschafft werden, wobei der hierfür erforderliche Einmalbeitrag dem für die Haftversicherung angesammelten Deckungskapital zu entnehmen ist. Voraussetzung für einen derartigen Ausgleich ist allerdings darüber hinaus, daß die erforderliche Risikoprüfung nicht einer Unversicherbarkeit des ausgleichsberechtigten Ehegatten in Bezug auf das Risiko der Berufsunfähigkeit ergibt oder daß dieser den entsprechenden Versicherungsschutz nicht ablehnt, um auf diese Weise eine höhere Leibrente zu erhalten.

Normenkette:

VAHRG § 1 Abs. 2 ;

Gründe: