Versorgungsausgleich im Hinblick auf eine private Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
BGH, Beschluß vom 20.10.1993 - Aktenzeichen XII ZB 35/92
DRsp Nr. 1994/3557
Versorgungsausgleich im Hinblick auf eine private Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte eine Anwartschaft auf Leibrente aufgrund eines privaten Leibrentenversicherungsvertrages, der auch eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung umfaßt, erworben, kann im Wege der Realteilung dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zusammen mit einem Anrecht auf Leibrente auch ein dem Anrecht des Verpflichteten entsprechender Versicherungsschutz für den Fall der Berufsunfähigkeit verschafft werden, wobei der hierfür erforderliche Einmalbeitrag dem für die Haftversicherung angesammelten Deckungskapital zu entnehmen ist.Voraussetzung für einen derartigen Ausgleich ist allerdings darüber hinaus, daß die erforderliche Risikoprüfung nicht einer Unversicherbarkeit des ausgleichsberechtigten Ehegatten in Bezug auf das Risiko der Berufsunfähigkeit ergibt oder daß dieser den entsprechenden Versicherungsschutz nicht ablehnt, um auf diese Weise eine höhere Leibrente zu erhalten.