BGH vom 26.10.1989
IVb ZB 36/86
Normen:
EGBGB Art. 17 a.F.;
Fundstellen:
BGHR EGBGB Art. 17 Versorgungsausgleich 1
DRsp I(180)153b-c
FamRZ 1990, 386
MDR 1990, 606
NJW-RR 1990, 322
ZAR 1990, 191

Versorgungsausgleich in einer gemischt-nationalen Ausländerehe

BGH, vom 26.10.1989 - Aktenzeichen IVb ZB 36/86

DRsp Nr. 1992/1621

Versorgungsausgleich in einer gemischt-nationalen Ausländerehe

»Beurteilen sich unter der Geltung des früheren Kollisionsrechts die Scheidungsfolgen einer gemischt-nationalen Ausländerehe wegen des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten im Inland nach deutschem Recht, so ist ein Versorgungsausgleich auch dann durchzuführen, wenn er den Heimatrechten beider Ehegatten unbekannt ist (Ergänzung zum Senatsurteil BGHZ 89, 325).«

Normenkette:

EGBGB Art. 17 a.F.;

I. Der am 6. Oktober 1929 geborene Ehemann (Antragsteller), der jugoslawischer Staatsangehöriger ist, und die am 2. Oktober 1949 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin), die Staatsangehörige der Sowjetunion ist, haben am 3. Dezember 1977 in Wilna, UdSSR, die Ehe geschlossen, aus der ein Sohn hervorgegangen ist. Seit der Eheschließung leben die Parteien in der Bundesrepublik Deutschland, wo der Ehemann als Busfahrer tätig war. Am 7. Oktober 1983 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.

In der Ehezeit (1. Dezember 1977 bis 30. September 1983, § 1587 Abs. 2 BGB) hat allein der Ehemann Versorgungsanrechte erworben, und zwar Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 167,40 DM bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (LVA, weitere Beteiligte).