I. Der am 6. Oktober 1929 geborene Ehemann (Antragsteller), der jugoslawischer Staatsangehöriger ist, und die am 2. Oktober 1949 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin), die Staatsangehörige der Sowjetunion ist, haben am 3. Dezember 1977 in Wilna, UdSSR, die Ehe geschlossen, aus der ein Sohn hervorgegangen ist. Seit der Eheschließung leben die Parteien in der Bundesrepublik Deutschland, wo der Ehemann als Busfahrer tätig war. Am 7. Oktober 1983 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. Dezember 1977 bis 30. September 1983, § 1587 Abs. 2 BGB) hat allein der Ehemann Versorgungsanrechte erworben, und zwar Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 167,40 DM bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (LVA, weitere Beteiligte).
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