OLG Nürnberg - Beschluss vom 27.01.2003
7 UF 3691/02
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg Urteil 105 F 2541/00 vom 30. 9. 2002,

Versorgungsausgleich: Keine Einbeziehung von Rentenanwartschaften, die während der Strafhaft des einen Ehegatten vom anderen erworben wurden

OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.01.2003 - Aktenzeichen 7 UF 3691/02

DRsp Nr. 2003/6272

Versorgungsausgleich: Keine Einbeziehung von Rentenanwartschaften, die während der Strafhaft des einen Ehegatten vom anderen erworben wurden

»Befindet sich ein Ehepartner während der Ehezeit wegen einer Straftat in Haft, kann es gerechtfertigt sein, die während der Haft vom anderen Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.«

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am 09.08.1996 geheiratet. Aus der Ehe sind die beiden Kinder ...geboren am... und ....geboren am.... hervorgegangen.

Unter dem 25.08.2000 hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe beantragt. Der Antrag wurde dem Antragsgegner am 10.10.2000 zugestellt.

Seit Juni 1999 befindet sich der Antragsgegner wegen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern zunächst in Untersuchungs- und anschließend - nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung - in Strafhaft.

Die Antragstellerin hat in der Zeit vom 01.08.1996 bis 30.09.2000 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Deren Wert hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in einer am 12.03.2001 gegenüber dem Amtsgericht erteilten Auskunft mit 195,88 DM mitgeteilt.