Das gemäß § 19 FGG statthafte Rechtsmittel der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.
Gemäß § 11 Abs. 2 VAHRG kann das Familiengericht von Ehegatten, zwischen denen ein Versorgungsausgleichsverfahren schwebt, die zur Ermittlung von Grund und Höhe der Versorgungsanwartschaften erforderlichen Auskünfte einholen. Die Ehegatten sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen Folge zu leisten. Im Weigerungsfalle kann das Familiengericht die Auskunft nach den Regeln des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also nach § 33 FGG durch die Festsetzung von Zwangsgeldern durchsetzen.
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