OLG Hamm - Beschluss vom 09.06.2022
4 UF 158/20
Normen:
FamFG § 84;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 1659
Vorinstanzen:
AG Essen-Borbeck, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 128/16

Versorgungsausgleich nach Aufhebung einer EheVersorgungsausgleich bei bigamischer Ehe allein zwischen den Parteien der jeweiligen EhesacheVersorgungsanrechte eines doppelt Verheirateten für in beiden Ehen gleichzeitig verbrachten Zeiten

OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2022 - Aktenzeichen 4 UF 158/20

DRsp Nr. 2022/15350

Versorgungsausgleich nach Aufhebung einer Ehe Versorgungsausgleich bei bigamischer Ehe allein zwischen den Parteien der jeweiligen Ehesache Versorgungsanrechte eines doppelt Verheirateten für in beiden Ehen gleichzeitig verbrachten Zeiten

Der Versorgungsausgleich bei bigamischer Ehe findet allein zwischen den Parteien der jeweiligen Ehesache statt, auch soweit Versorgungsanrechte des doppelt Verheirateten auszugleichen sind, die auf in beiden Ehen gleichzeitig verbrachte Zeiten entfallen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 7.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 84;

Gründe

A.

Der Antragsteller wendet sich mit der vorliegenden Beschwerde dagegen, dass das Familiengericht nach Aufhebung der Ehe mit der Antragsgegnerin den Versorgungsausgleich durchgeführt hat.

Aus der am 20.02.2010 zwischen den Beteiligten geschlossenen Ehe sind die Kinder A B, geb. am 00.00.20XX, und C, geb. am 00.00.20XX, hervorgegangen. Die endgültige Trennung der Beteiligten erfolgte am 01.07.2015 innerhalb der Ehewohnung, aus der der Antragsteller am 13.12.2015 dann auszog. Die Kinder verblieben bei der Antragsgegnerin.