Autor: Dimmler |
Für Verbundverfahren ergibt sich die Zuständigkeit aus § 98 Abs. 3 FamFG.
Für isolierte Verfahren ist in § 102 FamFG die Zuständigkeit für Versorgungsausgleichssachen ausdrücklich geregelt.
Danach muss entweder der Antragsgegner oder der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, oder es ist über inländische Anrechte zu entscheiden - wobei dann auch daneben über weitere ausländische Anwartschaften mitentschieden werden kann (Rauscher, in: MK/FamFG, 3. Aufl., § 102 Rdnr. 10; Keidel/Dimmler, FamFG, § 102 Rdnr. 5) - oder aber ein deutsches Gericht hat die Ehe geschieden.
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