OLG Thüringen - Beschluss vom 07.06.1998
1 UF 485/98
Normen:
FGG § 12, § 53b; VAHRG § 11 ;
Vorinstanzen:
AG Rudolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen F 52/97

Versorgungsausgleich; Pflichten des Gerichts zur Veranlassung und Mitwirkung bei der Aufklärung von Fehlzeiten der Parteien

OLG Thüringen, Beschluss vom 07.06.1998 - Aktenzeichen 1 UF 485/98

DRsp Nr. 2001/9698

Versorgungsausgleich; Pflichten des Gerichts zur Veranlassung und Mitwirkung bei der Aufklärung von Fehlzeiten der Parteien

»Teilt der Versorgungsträger dem Gericht im Rahmen des Versorgungsausgleichs offene Fehlzeiten der Parteien mit, dann obliegen dem Gericht im Rahmen des Amtsermittlungsprinzips umfassende Pflichten zur Aufklärung hinsichtlich der konsequenten Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen. Solange die Möglichkeit der Aufklärung von Versicherungszeiten nicht objektiv unmöglich ist, muß die Möglichkeit der positiven Entscheidungsfindung - notfalls durch Weglegen der Akten - erhalten bleiben.«

Normenkette:

FGG § 12, § 53b; VAHRG § 11 ;

Gründe:

Das Amtsgericht - Familiengericht - Rudolstadt hat durch den angegriffenen Beschluß den Versorgungsausgleich nicht geregelt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Antragstellerin habe nicht hinreichend bei der Klärung ihres Versicherungsverlaufes mitgewirkt. Stehe aber die Höhe der Rentenanwartschaften nicht fest und sei auch künftig damit nicht zu rechnen, scheide eine Durchführung des Versorgungsausgleiches aus.