Die befristete Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer II. (Regelung des Versorgungsausgleichs) des Scheidungsverbundurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 27. Juni 2002 ist gemäß den §§ 621 e, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthaft und in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedenkenfrei.
Die befristete Beschwerde ist unbegründet.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|