OLG Zweibrücken - Beschluss vom 03.12.2002
5 UF 120/02
Normen:
BGB § 1587a § 1587b ; FremdrentenG § 1 ; VAHRG § 10a ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1752
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 564/01

Versorgungsausgleich, Realisierbarkeit ausländischer Rentenanwartschaften.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.12.2002 - Aktenzeichen 5 UF 120/02

DRsp Nr. 2003/1272

Versorgungsausgleich, Realisierbarkeit ausländischer Rentenanwartschaften.

»Steht nicht zu erwarten, dass ausländische Rentenanwartschaften in nicht ermittelbarer Höhe tatsächlich realisiert werden (können), sind diese weder in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich mit einzubeziehen noch kann insgesamt in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen werden. Bei tatsächlichem späteren Rentenbezug ist das Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG eröffnet.«

Normenkette:

BGB § 1587a § 1587b ; FremdrentenG § 1 ; VAHRG § 10a ;

Gründe:

Die befristete Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer II. (Regelung des Versorgungsausgleichs) des Scheidungsverbundurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 27. Juni 2002 ist gemäß den §§ 621 e, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthaft und in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedenkenfrei.

Die befristete Beschwerde ist unbegründet.