OLG Saarbrücken - Beschluß vom 26.09.1994
9 UF 91/94
Normen:
BGB § 1587a Abs. 1, Abs. 3 § 1587b ; BarwertVO § 2 Abs. 2 S. 4 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 91/94

Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der Versorgung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 26.09.1994 - Aktenzeichen 9 UF 91/94

DRsp Nr. 1995/2432

Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der Versorgung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

1. Die Versorgungsanwartschaften bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen - VddB - sind (derzeit) im Leistungsstadium als volldynamisch einzustufen. Zur Umrechnung in den Barwert ist der Barwertfaktor der Tabelle 1 der Barwertverordnung um 60 % anzuheben (§ 2 Abs. 2 S. 4 Barwertverordnung).2. Ein Versorgungsanrecht ist dann als voll dynamisch anzusehen, wenn der jährliche Wertzuwachs entweder mit der Beamtenversorgung oder der gesetzlichen Rentenversicherung Schritt hält. Eine "nahezu gleiche Steigerung" im Sinne von § 1587a Abs. 3 BGB liegt bereits dann vor, wenn die Wertsteigerung durchschnittlich nicht mehr als ca. 1 Prozentpunkt hinter einer der vom Gesetz als voll dynamisch anerkannten Versorgungen zurückbleibt.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 1, Abs. 3 § 1587b ; BarwertVO § 2 Abs. 2 S. 4 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;

Gründe:

Die am 21. November 1965 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 6. März 1937 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 3. Mai 1988 die Ehe geschlossen. Am 6. Juli 1993 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.