SchlHOLG - Beschluss vom 15.04.2013
10 UF 219/12
Normen:
§ 18 Abs. 2, 3 VersAusglG;
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 28.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 17/12

Versorgungsausgleich; Versorgungsansrechte; Bagatellgreinze

SchlHOLG, Beschluss vom 15.04.2013 - Aktenzeichen 10 UF 219/12

DRsp Nr. 2013/20599

Versorgungsausgleich; Versorgungsansrechte; Bagatellgreinze

1. Der Umstand, dass die Summe der nicht ausgeglichenen Kapitalwerte von mehreren Anrechten die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG übersteigt, schließt die Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht grundsätzlich aus.2. Bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG ist allerdings dann eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wenn mehrere Versorgungsanrechte eine wirtschaftliche Einheit bilden.3. Dies ist bei den in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bestehenden Versorgungsanrechten aus der Pflichtversicherung (VBL klassik) und der zusätzlichen freiwilligen Versicherung (VBL extra) der Fall, da die Leistungen im Rentenfall in einer Summe ausgezahlt werden. Orientierungssätze: Ausschluss mehrerer geringfügiger Versorgungsanrechte

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2.) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 28. August 2012 (Aktenzeichen ) hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich in Ziffer II. der Beschlussformel wie folgt teilweise abgeändert und neu gefasst:

1. 2. 3. 4. II. III. IV.