OLG Bremen - Beschluss vom 17.10.2016
5 UF 105/16
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW 2017, 8
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 04.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 154 F 603/14

Versorgungsausgleich: Wertausgleich von Anrechten gleicher Art, unangemessen hoher Verwaltungsaufwand - Familienrecht; Versorgungsausgleich; gesetzliche Rentenversicherung; gleichartige Anrechte; geringe Differenz der Ausgleichswerte; Halbteilungsgrundsatz; Verwaltungsaufwand

OLG Bremen, Beschluss vom 17.10.2016 - Aktenzeichen 5 UF 105/16

DRsp Nr. 2016/17382

Versorgungsausgleich: Wertausgleich von Anrechten gleicher Art, unangemessen hoher Verwaltungsaufwand - Familienrecht; Versorgungsausgleich; gesetzliche Rentenversicherung; gleichartige Anrechte; geringe Differenz der Ausgleichswerte; Halbteilungsgrundsatz; Verwaltungsaufwand

Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es in der Regel, beiderseitige Anrechte gleicher Art in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz geringer Differenz ihrer Ausgleichswerte in den Wertausgleich bei der Scheidung einzubeziehen, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass den beteiligten Versorgungsträgern dadurch ein unangemessen hoher Verwaltungsaufwand entsteht.

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 04.07.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte zu 2.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 04.07.2016 hat das Familiengericht auf den am 15.11.2014 zugestellten Scheidungsantrag die am 02.02.2005 zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner geschlossene Ehe geschieden und über den Versorgungsausgleich entschieden.