BGH - Beschluß vom 10.11.1999
XII ZB 132/98
Normen:
EGBGB (1986) Art. 17 Abs. 3 ; SGB VI § 113 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR EGBGB Art. 17 Abs. 3 S. 2 Billigkeitsentscheidung 1
BGHR SGB VI § 113 Abs. 3 Nichtdeutsche 1
FuR 2000, 86
IPRax 2000, 138
MDR 2000, 274
NJW-RR 2000, 595
Vorinstanzen:
KG, vom - Vorinstanzaktenzeichen
AG Tempelhof-Kreuzberg, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Versorgungsausgleich zu Gunsten eines nichtdeutschen Berechtigten im Ausland

BGH, Beschluß vom 10.11.1999 - Aktenzeichen XII ZB 132/98

DRsp Nr. 1999/11191

Versorgungsausgleich zu Gunsten eines nichtdeutschen Berechtigten im Ausland

»Zur Billigkeitsentscheidung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB unter Berücksichtigung der Tatsache, daß nach § 113 Abs. 3 SGB VI bei der Zahlung eines auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rentenbetrages an einen nicht deutschen Berechtigten im Ausland die persönlichen Entgeltpunkte nur zu 70 % berücksichtigt werden.«

Normenkette:

EGBGB (1986) Art. 17 Abs. 3 ; SGB VI § 113 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Parteien, beide türkische Staatsangehörige, die Ehefrau (Antragstellerin) im Jahre 1942 und der Ehemann (Antragsgegner) im Jahre 1933 geboren, haben am 20. Juni 1956 in der Türkei geheiratet. Aus der Ehe sind vier inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen, die ebenso wie die Ehefrau in der Türkei leben. Der Ehemann ist 1970 ohne seine Familie zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland gekommen und lebt seither hier.