OLG Zweibrücken - Beschluss vom 21.10.2003
5 UF 211/02
Normen:
BGB § 1375 Abs. 1 ; BGB § 1587b Abs. 1 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Kusel, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen F 23/96

Versorgungsausgleich; Zugewinnausgleich; abgetretene Rechte und Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung; Sicherungsabtretung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.10.2003 - Aktenzeichen 5 UF 211/02

DRsp Nr. 2003/15911

Versorgungsausgleich; Zugewinnausgleich; abgetretene Rechte und Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung; Sicherungsabtretung

»1. Zur Berücksichtigung von zur Sicherheit abgetretenen Anwartschaften aus einer privaten Rentenversicherung beim Versorgungsausgleich. 2. Soweit die Forderung, die abgesichert werden soll, bereits beim Zugewinnausgleich das Vermögen mindernd berücksichtigt worden ist, bleibt die Sicherungsabtretung beim Versorgungsausgleich unbeachtlich. Andernfalls würde die beim Zugewinn in Anrechnung gebrachte Schuld des einen Ehegatten noch einmal - also doppelt - berücksichtigt.«

Normenkette:

BGB § 1375 Abs. 1 ; BGB § 1587b Abs. 1 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die befristete Beschwerde des Antragstellers ist gemäß den §§ 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthaft und begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken.

Das Beschwerdeverfahren war mit Rücksicht auf die seit 1. Januar 2003 nicht mehr anwendbare Barwertverordnung (vgl. BGH, FamRZ 2001,1695) durch Senatsbeschluss vom 9. April 2003 ausgesetzt worden. Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrats am 26. Mai 2003 die zweite Verordnung zur Änderung der Barwertverordnung (BGBl. I. S. 728) rückwirkend zum 1. Januar 2003 erlassen. Mit Rücksicht hierauf war das Verfahren wieder aufzunehmen.