BayObLG - Beschluß vom 28.01.1998
1Z BR 173/97
Normen:
BGB § 2161 § 2163 ; KostO § 131 Abs. 2 § 30 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 816
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 13605/97
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 63 VI 244/61

Versterben des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls

BayObLG, Beschluß vom 28.01.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 173/97

DRsp Nr. 1998/4856

Versterben des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls

»1. Ein Erbschein mit einem Nacherbenvermerk, in dem der Nacherbe persönlich bezeichnet ist und vermerkt ist, daß dessen Abkömmlinge als Ersatznacherben eingesetzt sind, wird unrichtig, wenn der Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls stirbt.2. Zum Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens, in dem sich der Ersatznacherbe gegen die Einziehung dieses Erbscheins wendet.«

Normenkette:

BGB § 2161 § 2163 ; KostO § 131 Abs. 2 § 30 ;

Gründe:

Die verwitwete Erblasserin ist 1961 im Alter von 82 Jahren verstorben. Ihre 1940 vorverstorbene Tochter hatte zwei Kinder, den Sohn A (Beteiligter zu 1) und die Tochter B. Der Beteiligte zu 2 ist der Sohn der Tochter B und, nachdem diese 1996 verstorben ist, deren Alleinerbe. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem Grundstück. Das darauf errichtete Haus war im Krieg zerstört und nach dem Krieg mit Hilfe (auch) des Beteiligten zu 1 wieder aufgebaut worden.