OLG Naumburg - Beschluss vom 15.07.2008
3 WF 168/08 (PKH)
Normen:
Haager Unterhaltsübereinkommen Art. 5 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Bernburg, vom 29.5.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 153/08

Verstoß einer ausländischen Statusfeststellung gegen den ordre public; Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.07.2008 - Aktenzeichen 3 WF 168/08 (PKH)

DRsp Nr. 2011/10212

Verstoß einer ausländischen Statusfeststellung gegen den ordre public; Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels

Eine in einem ausländischen Urteil vorgenommene Statusfeststellung, die auf einer unzureichenden sachlichen sowie prozessualen Grundlage erfolgt, ist mit dem deutschen Recht (ordre public) nicht vereinbar. Damit steht der Anerkennung des Urteils auch im Ausspruch zum Unterhalt ein Versagungsgrund des Art. 5 Nr. 1 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973 entgegen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bernburg vom 29.05.2008 (Az.: 3 F 153/08) aufgehoben soweit der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft zurückgewiesen wurde und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Normenkette:

Haager Unterhaltsübereinkommen Art. 5 Nr. 1;

Gründe: