BGH - Beschluss vom 18.12.2013
XII ZB 460/13
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4; BGB § 1908d Abs. 1 S. 1; BGB § 1908d Abs. 3; BRAO § 45 Abs. 2 Nr. 1-2;
Fundstellen:
DStR 2014, 14
FGPrax 2014, 67
FamRZ 2014, 466
MDR 2014, 475
Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 404 XVII 560/12
LG Neubrandenburg, vom 02.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 145/13

Verstoß eines Rechtsanwalts gegen ein Tätigkeitsverbot mit der Übernahme des Betreueramtes

BGH, Beschluss vom 18.12.2013 - Aktenzeichen XII ZB 460/13

DRsp Nr. 2014/2210

Verstoß eines Rechtsanwalts gegen ein Tätigkeitsverbot mit der Übernahme des Betreueramtes

Ein Rechtsanwalt, der mit der Übernahme des Betreueramtes gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 BRAO verstoßen würde, kann auch auf Wunsch des Betroffenen nicht zum Betreuer bestellt werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 2. August 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4; BGB § 1908d Abs. 1 S. 1; BGB § 1908d Abs. 3; BRAO § 45 Abs. 2 Nr. 1-2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 12. März 2013 für den 27-jährigen Betroffenen auf dessen eigenen Antrag eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitssorge sowie der Wohnungs- und Behördenangelegenheiten eingerichtet und den Beteiligten zu 1 zum Berufsbetreuer bestellt. Vorausgegangen war die Einholung eines "Sachverständigengutachtens", welches dem Betroffenen eine Lese-Rechtschreibschwäche und eine leichte Intelligenzminderung bescheinigte.