Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 2. August 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
I.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 12. März 2013 für den 27-jährigen Betroffenen auf dessen eigenen Antrag eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitssorge sowie der Wohnungs- und Behördenangelegenheiten eingerichtet und den Beteiligten zu 1 zum Berufsbetreuer bestellt. Vorausgegangen war die Einholung eines "Sachverständigengutachtens", welches dem Betroffenen eine Lese-Rechtschreibschwäche und eine leichte Intelligenzminderung bescheinigte.
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