BVerfG - Beschluss vom 26.03.2019
1 BvR 673/17
Normen:
BGB § 1687b Abs. 2; BGB § 1754 Abs. 1; BGB § 1754 Abs. 2; BGB § 1755 Abs. 1 S. 1; BGB § 1755 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BVerfGE 151, 101
DNotZ 2019, 764
DVBl 2019, 1121
DÖV 2019, 623
FamRB 2019, 266
FamRB 2019, 377
FamRZ 2019, 1061
JZ 2019, 611
MDR 2019, 674
NJW 2019, 1793
ZEV 2019, 409
Vorinstanzen:
BGH, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen XII ZB 586/15
OLG Hamm, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen II-3 UF 9/14
AG Ahaus, vom 09.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 235/13

Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot durch den Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien; Verwendung der Ehelichkeit der Elternbeziehung als positiven Stabilitätsindikator im Adoptionsrecht; Sicherung des Schutzes des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption auf eine andere Weise

BVerfG, Beschluss vom 26.03.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 673/17

DRsp Nr. 2019/6691

Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot durch den Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien; Verwendung der Ehelichkeit der Elternbeziehung als positiven Stabilitätsindikator im Adoptionsrecht; Sicherung des Schutzes des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption auf eine andere Weise

1. Der Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot.2. Gegen die Stiefkindadoption vorgebrachte allgemeine Bedenken rechtfertigen nicht, sie nur in nichtehelichen Familien auszuschließen.3. Es ist ein legitimes gesetzliches Ziel, eine Stiefkindadoption nur dann zuzulassen, wenn die Beziehung zwischen Elternteil und Stiefelternteil Bestand verspricht (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert), BGBl II 2015 S. 2 <6>).4. Der Gesetzgeber darf im Adoptionsrecht die Ehelichkeit der Elternbeziehung als positiven Stabilitätsindikator verwenden. Der Ausschluss der Adoption von Stiefkindern in allen nichtehelichen Familien ist hingegen nicht zu rechtfertigen. Der Schutz des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption lässt sich auf andere Weise hinreichend wirksam sichern.